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Art. 2 § 50d DSG

Fassungen
01.01.2010 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 133/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 50d01.01.201024.05.2018 BGBl. I Nr. 133/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 50 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 133/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Information durch Kennzeichnung

Paragraph 50 d,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
  2. Absatz 2,Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113743